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Einkommensteuer

Näheres zur Einkommensteuer können Sie auch den "Steuertipps" und "Broschüren" entnehmen, die das Finanzministerium Baden-Württemberg im Internet unter >Service>Publikationen bereitstellt. Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

Ablauf

Notwendig ist die Abgabe einer schriftlichen Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, die der Steuerbürger unterschreiben muss.

Tipp: Die Steuerverwaltung stellt die Einkommensteuererklärungsvordrucke kostenlos zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten auf der Internetseite des Finanzamts unter "Formulare".

Fristen

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung zwecks Rückerstattung zuviel erhobener Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer) beantragen (Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des vierten Kalenderjahres, das auf das Veranlagungsjahr folgt, abgeben (z.B. für das Jahr 2006 bis zum 31. Dezember 2010).

Tipp: Weitere Hinweise zur Pflicht- und Antragsveranlagung können Sie der Broschüre "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" entnehmen, die jährlich zusammen mit den Lohnsteuerkarten verschickt wird.

Gebühren

Es entstehen keine Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz

Voraussetzungen

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt – also mit sämtlichen (Welt-)Einkünften – einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z.B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).

Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Steuerbürger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr betragen.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Gegebenenfalls können sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen.

Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat. Wurden die Beträge von einem gemeinsamen Konto überwiesen, erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung. Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Die festzusetzende Steuer richtet sich nach dem Grundtarif.

Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerbürger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingverfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Grundtarif berechnet und der so ermittelte Betrag verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.

Zuständigkeit

Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Unterlagen

Neben der Einkommensteuererklärung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Lohnsteuerkarte(n) (soweit vorhanden)
  • Spendenbescheinigungen
  • Bescheinigungen über anrechenbare Kapital-/Zinsabschlagsteuer
  • Belege über den Nachweis einer Körperbehinderung
  • Belege über anzusetzende Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
  • bei Unternehmen: Bilanz beziehungsweise Einnahmen-/Überschussrechnung