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Beiträge werden in der Regel nur einmal fällig, wenn z.B. ein Grundstück an die öffentliche Wasser- bzw. Abwasserversorgung oder an das Straßennetz angeschlossen wird. Sie werden erhoben zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der jeweiligen Anlagen. Maßgebend ist dabei die bloße Möglichkeit der Nutzung, die tatsächliche Nutzung bleibt außer Betracht.
Umgangssprachlich wird auch oft von "Anliegerbeiträgen" gesprochen.
Wir unterscheiden hauptsächlich zwischen folgenden Beiträgen:
* Erschließungsbeitrag, gem. §§ 127 ff. Bau GB (und Satzung)
* Abwasserbeitrag, gem. Kommunalabgabengesetz (und Satzung)
* Wasserversorgungsbeitrag
Erschließungsbeitrag Erschließungsbeiträge werden zur teilweisen Deckung der Investitionskosten für Straßen, Grünanlagen, etc. erhoben.
Abwasserbeitrag Der Abwasserbeitrag ist unterteilt in den Klärbeitrag und den Kanalbeitrag. Während über den Kanalbeitrag die Kosten für die Herstellung oder den Ausbau des öffentlichen Abwasserkanals zum Teil finanziert werden, dient der Klärbeitrag zur teilweisen Kostendeckung für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks.
Wasserversorgungsbeitrag Der Wasserversorgungsbeitrag dienst der teilweisen Kostendeckung für die Herstellung und den Ausbau, der für die Wasserversorgung benötigten Anlagen (Hochbehälter, Kanalnetz, etc.).
Die Höhe des Erschließungs-/Abwasser- oder Wasserversorgungsbeitrages richtet sich nach der jeweiligen Satzung.