Arbeit im Ruhestand

In der Regel können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Einige Tarifverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Die Beschäftigten mancher Berufsgruppen dürfen ihren Job bereits vor dem 65. Lebensjahr nicht mehr ausüben, beispielsweise Pilotinnen und Piloten. Nur wenn sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite einig sind, ist eine weitere Beschäftigung möglich.

Diese Beschäftigung nach Vollendung der Regelaltersgrenze muss nicht im vollen Umfang erfolgen. Viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möchten gerne weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber

Wenn Sie darüber nachdenken, auch im Rentenalter weiterzuarbeiten, wenden Sie sich zuerst an Ihren Arbeitgeber. Es bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten:

  • Sie können sich die Rente voll auszahlen lassen und nebenher arbeiten oder
  • Sie verzichten vorerst auf die Rente. Dann steigt der Rentenanspruch um monatlich 0,5 Prozent.

Sie können auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie befristet weiterarbeiten, gegebenenfalls auch mehrfach.

Weiterbeschäftigung im Rahmen von Minijobs

Auf dem privaten Arbeitsmarkt können Seniorinnen und Senioren im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sein, beispielsweise als Haushaltshilfe, als Hilfe bei der Gartenarbeit, zur Betreuung von Kindern oder als Unterstützung in der Pflege von Angehörigen. Auch kleinere Unternehmen, insbesondere Handwerksbetriebe oder Geschäfte, sind an geringfügig Beschäftigten interessiert.

Achten Sie darauf, dass Sie durch Ihren Arbeitgeber als geringfügig beschäftigt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Die Minijobzentrale zieht von Ihrem Arbeitgeber die Lohnnebenkosten ein und sorgt dafür, dass Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit versichert sind.

Selbständige Arbeit oder auf Honorarbasis

Wenn Sie eine Dienstleistung gegen Honorar erbringen, dann sind Sie selbständig tätig. Diese Möglichkeit steht Ihnen auch im Ruhestand offen. Beachten Sie dabei, dass Sie

  • Ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit versteuern und
  • möglicherweise ein Gewerbe anmelden müssen.

Lassen Sie sich durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten..

Achtung: Bei einer vorzeitigen Altersrente und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen Sie die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen beachten.

  • Minijob
  • Gewerbezulassung
  • Unternehmensgründung

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat ihn am 02.10.2017 freigegeben.