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Anzeige der Haltung einer Katze (Katzenschutzverordnung)
Die Gemeinde Wutöschingen hat zum 01.01.2025 eine Katzenschutzverordnung erlassen. Diese sieht vor, dass alle Halter von Freigängerkatzen ab 5 Monaten diesen ab 01.03.2025 nur Freigang gewähren dürfen, wenn diese kastriert, gechipt, registriert und bei unserer Verwaltung angezeigt wurden.
Voraussetzungen
Freilaufende Halterkatzen müssen von ihren Katzenhaltern/innen innerhalb von 30 Tagen dem Ordnungsamt angezeigt werden. Die Anzeige muss enthalten:
1. Halterdaten
2. Aussehen und Alter des Tieres.
Sie müssen anzeigen, ob ihr Tier freilaufend ist. Sofern dies der Fall ist, muss angezeigt werden
1. dass das Tier gechipt oder registriert ist, sowie die entsprechende Chipnummer, um bei einem Aufgreifender Katze, diese schnell dem Halter zuordnen zu können.
2. dass das Tier kastriert ist.
Zuständigkeit
Hauptamt
Ablauf
Sie melden die Katze mit dem entsprechenden Online-Formular.
Fristen
Anzeige einer freilaufenden Halterkatze innerhalb von 30 Tagen.
Erforderliche Unterlagen
siehe Formular.
Kosten
kostenlos
Sonstiges
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Rechtsgrundlage
Katzenschutzverordnung der Gemeinde Wutöschingen
Vertiefende Informationen
Statistisch geht man derzeit von 15,7 Millionen Hauskatzen in Deutschland aus. Unkastrierte Katzen können sich zwei- bis dreimal im Jahr fortpflanzen - bei bis zu sieben Jungen pro Wurf steigt ihre Zahl damit schnell sprunghaft an. Die Folgen der unkontrollierten Vermehrung sind für die Tiere mitunter verheerend. Verwilderte Hauskatzen sind nicht ausreichend an unsere klimatischen Bedingungen angepasst. Sie hungern, frieren, werden überfahren, leiden an ansteckenden Infektionen (z. B. Katzenseuche (FPV), Katzenaids (FIV), Katzenschnupfen, Leukose (FeLV), Feline Infektiöse Peritonitis (FIP) und Parasiten. Die häufige Fortpflanzung innerhalb einer örtlichen Population führt zu Inzucht und damit zu körperlichen Behinderungen. Es kommt vermehrt zu Revierkämpfen, Kater markieren auf Grundstücke, Auseinandersetzungen um Nahrungsressourcen nehmen zu. Je länger sie auf sich selbst gestellt sind, desto misstrauischer werden sie. Viele meiden auf Grund schlechter Erfahrung den Menschen. Dadurch wird das Einfangen, die Versorgung und die Vermittlung erheblich erschwert. Durch die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen sind Städte und Gemeinden als zuständige Ortspolizeibehörden und auch Tierschutzvereine finanziell und räumlich an ihre Grenzen gekommen.
Durch die Einführung einer Katzenschutzverordnung versuchen Kommunen auf lange Sicht hin dieses Tierleid zu verhindern.
Vorteile durch eine verbindliche Kastrationspflicht von Freigänger-Katzen gibt es viele:
- Der beständige Zuwachs an neuen freilebenden Katzen wird gestoppt
- Kein Zuwachs ungewollter Katzenkinder, für die man kein Zuhause findet
- Höhere Vermittlungschancen für in Tierheimen sitzende Katzen und Kater
- Es entstehen nur einmalige Kosten für die Kastration und Kennzeichnung. Die Versorgung von immer weiteren Nachkommen ist wesentlich kostenintensiver.
- Erhebliche finanzielle Entlastung der Tierheime. Steuergelder werden gespart, da weniger Tiere medizinisch versorgt bzw. untergebracht werden müssen.
- Reduzierung des Risikos von hormonellen Erkrankungen wie Zysten, Gesäugetumoren oder Gebärmutterentzündungen bei der weiblichen Katze sowie Prostatakrebs beim Kater
- Deutlich geringeres Risiko der Infektion mit Katzenleukose oder Katzenaids durch den Wegfall von Paarungsbissen und Katerkämpfen. Auch die Gefahr der Erkrankung an Katzenseuche und Katzenschnupfen nimmt ab.
- Reduzierung von Rivalitätskämpfen, die oftmals schwere Bissverletzungen zur Folge haben
- Geringeres Bedürfnis zu Streunen und somit geringeres Risiko für Verkehrsunfälle
- Schutz von Singvogelpopulation und Wildkatzen
- Abnahme von Inzucht und die Vermeidung von Schwergeburten bei Welpenmüttern (für sehr junge Katzen ist eine Schwergeburt, noch dazu in der freien Natur, in der Regel das Todesurteil)
Durch die Verpflichtung jede Freigänger-Katze zu chippen und zu registrieren wird unsere Arbeit erleichtert. Jedes Jahr verschwinden viele Haustiere auf unerklärliche Weise. Immer wieder werden uns zugelaufene, aufgefundene Tiere gemeldet. Oft sind diese sehr zutraulich, wodurch man davon ausgehen kann, dass diese irgendwo ein Zuhause haben müssen und vielleicht vermisst werden.
Viele dieser Tiere könnten schnell und unkompliziert zu ihren Besitzern zurückgebracht werden, wenn sie gekennzeichnet und registriert wären. Die Registrierung ist bei der Tierregistrierungszentrale TASSO und dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes unkompliziert und kostenlos!
Bei einer bestehenden Katzenschutzverordnung können freilebende Katzen gefangen werden mit dem Ziel, diese zu kastrieren, zu chippen und zu registrieren, um Katzenleid zu verringern. Bei solchen Einfangaktionen kann es vorkommen, dass auch eine Freigänger-Katze gefangen wird. Diese kann dann bei ordnungsgemäßer Kastration und Kennzeichnung schnell wieder an Ihre Eigentümer zurückgegeben werden bzw. frei gelassen werden.
Stellt sich aber heraus, dass das Tier nicht gekennzeichnet und kastriert ist, kann diese Katze rechtssicher in Obhut genommen werden und die Kastration nach einer Frist von 48 h (§4, Absatz 2 Satz 1 KatzenschutzVO der Gemeinde Wutöschingen) veranlasst werden.
Wir empfehlen ausdrücklich auch das Chippen und Registrieren reiner Wohnungskatzen, da es häufig vorkommt, dass solch ein Tier versehentlich aus der Wohnung entläuft.
Bei Verstößen gegen die Katzenschutzverordnung können sogenannte verwaltungsrechtliche Zwangsvollzugsmaßnahmen angewandt werden, wie z.B. die Festsetzung von Zwangsgeldern oder eine Ersatzvornahme mit Kostentragungspflicht.
Freigabevermerk
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