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Leistung nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz für Mitwirkende beantragen

Sie haben als Mitwirkende im Katastrophenschutz, also vor allem als Gemeinde mit ihrer Gemeindefeuerwehr oder als Hilfsorganisation, an einer dienstlichen Veranstaltung des Katastrophenschutzes teilgenommen. Hierdurch hatten Sie Aufwendungen, die Sie nun ersetzt haben wollen. Dies können zum Beispiel Fahrtkosten oder die Kosten für die Nachbeschaffung von Material sein, das in einem Katastrophenschutzeinsatz verbraucht wurde.

Voraussetzungen

Es muss eine Heranziehung durch die Katastrophenschutzbehörde erfolgt sein. Hierdurch sind bestimmte Auslagen entstanden.

Zuständigkeit

Zuständig sind die unteren Katastrophenschutzbehörden

Ablauf

  • Heranziehung erfolgt.
  • Auslagen entstehen.
  • Auslagen werden durch die Mitwirkende gegebenenfalls der Katastrophenschutzbehörde geltend gemacht.
  • Katastrophenschutzbehörde prüft und zahlt aus.

Fristen

Reichen Sie den Antrag unverzüglich ein.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG):

    § 56 Absatz 1 Satz 1 Kosten der Bewältigung

Freigabevermerk

22.10.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Landratsamt Waldshut

Kaiserstraße 110
79761 Waldshut-Tiengen

Postanschrift
Kaiserstraße 110
79761 Waldshut-Tiengen

+49 7751 86 0