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Leistung nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz für Mitwirkende beantragen
Sie haben als Mitwirkende im Katastrophenschutz, also vor allem als Gemeinde mit ihrer Gemeindefeuerwehr oder als Hilfsorganisation, an einer dienstlichen Veranstaltung des Katastrophenschutzes teilgenommen. Hierdurch hatten Sie Aufwendungen, die Sie nun ersetzt haben wollen. Dies können zum Beispiel Fahrtkosten oder die Kosten für die Nachbeschaffung von Material sein, das in einem Katastrophenschutzeinsatz verbraucht wurde.
Voraussetzungen
Es muss eine Heranziehung durch die Katastrophenschutzbehörde erfolgt sein. Hierdurch sind bestimmte Auslagen entstanden.
Zuständigkeit
Zuständig sind die unteren Katastrophenschutzbehörden
Ablauf
- Heranziehung erfolgt.
- Auslagen entstehen.
- Auslagen werden durch die Mitwirkende gegebenenfalls der Katastrophenschutzbehörde geltend gemacht.
- Katastrophenschutzbehörde prüft und zahlt aus.
Fristen
Reichen Sie den Antrag unverzüglich ein.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG):
- § 56 Absatz 1 Satz 1 Kosten der Bewältigung
Freigabevermerk
22.10.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
Kontakt
Kaiserstraße 110
79761 Waldshut-Tiengen
Postanschrift
Kaiserstraße 110
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