Gemeinde Wutöschingen

 

Die Gemeindeverwaltung beruht auf dem verfassungsrechtlich garantierten Prinzip der Selbstverwaltung. Jede Gemeinde muss eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist: den Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze der Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Aufgaben, die dem Bürgermeister gesetzlich zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen sind und derer, die der Gemeinderat dem Bürgermeister übertragen hat. Der Bürgermeister wird ebenfalls von den Bürgern gewählt und ist wie der Gemeinderat Verwaltungsorgan der Gemeinde. Er ist Vorsitzender des Gemeinderats. Er leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.

Aus dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erledigen, soweit nicht Gesetze ausnahmsweise andere Regelungen treffen.

Insbesondere bei den freiwilligen Aufgaben liegt es in der vollen Eigenverantwortung der Gemeinden, ob und wie sie tätig werden wollen. Solche freiwilligen Aufgaben sind insbesondere die öffentlichen Einrichtungen für Sport, Kultur, Kunst, Erwachsenenbildung, Verkehr und Wasserversorgung sowie die Wirtschaftsförderung.

Bei bestimmten öffentlichen Aufgaben, an deren Erfüllung Bund und Land ein besonderes Interesse haben, ist durch Gesetz vorgeschrieben, dass sie von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe zu erfüllen sind. Wichtige Pflichtaufgaben sind u.a. die Abwasserbeseitigung, Aufstellung und Unterhaltung einer Feuerwehr, Einrichtung und Unterhaltung der allgemeinbildenden Schulen, die Bauleitplanung, Straßenbaulastträgerschaft für Gemeindestraßen, die Beleuchtung, die Reinigung und der Winterdienst für die Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder die Mitwirkung an der Bereitstellung eines ausreichenden Angebots von Kindergärten. Bei der Erledigung aller Selbstverwaltungsaufgaben handelt die Gemeinde frei von Weisungen, unterliegt aber der Rechtsaufsicht durch Landratsamt, Regierungspräsidium und Innenministerium.

Neben den Selbstverwaltungsaufgaben sind der Gemeinde durch Gesetz weitere staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen. Zu den wichtigsten Weisungsaufgaben zählen die Aufgaben der Ortspolizei sowie die Melde-, Pass- und Ausweisangelegenheiten, Aufgaben im Gewerbe- und Gaststättenrecht und das Standesamt. Unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen können Gemeinden auf ihren Antrag auch die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde übertragen werden, beispielsweise die Bearbeitung von Bauanträgen. Hiervon haben zahlreiche Gemeinden Gebrauch gemacht. Die Gemeinde unterliegt bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben neben der Rechtsaufsicht auch der Fachaufsicht durch Landratsamt, Regierungspräsidium und Fachministerien. Diese können zur Durchführung der Aufgaben generelle Weisungen und Weisungen im Einzelfall an die Gemeinde erteilen. Für die Erledigung der Weisungsaufgaben ist der Bürgermeister zuständig.

Zuletzt ist die Gemeinde für einige Aufgaben zuständig, die sie für das Land Baden-Württemberg im Auftrag des Bundes erledigt. Hierzu gehören beispielsweise die Vorbereitung der Bundestagswahlen oder die Ausbildungsförderung.

Die Stadtkreise nehmen darüber hinaus diejenigen Aufgaben wahr, die ihnen in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Hierzu gehören u.a. die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde, Aufgaben im Forstbereich wie Bewirtschaftung des Staatsforsts, Beratung zur Wohnbauförderung, Betrieb der Feuerwehrleitstelle, Betrieb und Unterhaltung von Bundes- und Landesstraßen, Bußgeldstelle, Denkmalschutz, Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer und Einbürgerung von Ausländern, Erteilung von Führerscheinen, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung, Gewässerbewirtschaftung und Grundwasserschutz, Gewerbeaufsicht, Koordinierung der Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen, Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Umwelt- und Naturschutz, Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge, Vermessung von Flurstücken und Führen des Liegenschaftskatasters, Veterinärwesen sowie die Zulassung von Kraftfahrzeugen.

Auch Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nehmen ebenso wie die Stadtkreise zusätzlich die Aufgaben wahr, die ihnen in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde übertragen sind. Allerdings ist dieser Aufgabenkreis kleiner als bei den Stadtkreisen, da verschiedene Angelegenheiten gesetzlich von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden ausgenommen sind.

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Kirchstraße 5
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Postanschrift
Kirchstraße 5
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07746/852-0
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Mo 08:00 – 13:00 Uhr
Di 08:00 – 12:00 und 14:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:00 – 12:00 und 14:00 – 18:30 Uhr
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Fr 08:00 – 13:00 Uhr